Satzung des Evangelischen Schulvereins Kleinmachnow
errichtet am 23.12.2002,
geändert am 26.01.2003, 19.02.2003, 11.01.2005, 07.09.2005, 06.12.2006, 12.01.2009, 13.10.2014
sowie mit den beschlossenen Änderungen vom 04.05.2015
§ 1 Vereinsname
(1) Der Verein führt den Namen „Evangelischer Schulverein Kleinmachnow“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Kleinmachnow.
(3) Der Verein ist ein nicht wirtschaftlicher Verein des bürgerlichen Rechts.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Pflege einer christlich orientierten Schulbildung und Erziehung von Kindern.
Dieser Zweck wird insbesondere durch die Förderung und/oder Gründung und den Betrieb einer christlichen Schule mit angeschlossenem Hort in Kleinmachnow erfüllt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein dient insbesondere der Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördert und unterstützt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod der natürlichen Person oder der Auflösung der juristischen Person,
b) durch die schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahrs.
Diese ist bis zum 30. November des laufenden Jahres an den Vorstand zu richten.
Der Beitrag gemäß §10 für das laufende Kalenderjahr bleibt davon unberührt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet dieMitgliederversammlung. Macht das Mitlied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
(5) Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu benennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.
(6) Natürliche und juristische Personen, auch die Mitglieder i.S.d. Abs. (1), können außerordentliche Fördermitglieder des Vereinswerden. Absätze (2) bis (4) gelten entsprechend. Außerordentlichen Fördermitgliedern stehen die Stimmrechte nach § 7 Abs. (2),
(3), § 8 Abs. (2), (3), (4), § 9, § 10 und § 12 i.S.d. § 11 Satz 1 der Satzung nicht zu. Der Vorstand ist ermächtigt, die Fördermitgliedschaft auf Wunsch des außerordentlichen Fördermitglieds auf Kosten des Vereins öffentlich bekannt zu machen und dem außerordentlichen Fördermitglied die Fördermitgliedschaft durch Übergabe einer angemessenen Urkunde oder eines entsprechenden angemessenen Präsens auf Kosten des Vereins zu bestätigen.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind.
1. Die Mitgliederversammlung.
2. der Vorstand,
3. der Aufsichtsrat.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen mindestens eines Vorsitzenden / Vorsitzender oder stellvertretende Vorsitzende/ stellvertretender Vorsitzender sein muss.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes sollen Glieder einer christlichen Kirche sein. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Zu diesem Zwecke gibt er sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Vorstandsmitglieder bei der Abstimmung über eigene Angelegenheiten.
(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Den Mitgliedern des Vorstandes sind ausschließlich die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit entstehenden Auslagen gegen Vorlage der entsprechenden Belege zu erstatten.
(6) Der Vorstand ist verpflichtet vor Abschluss von Rechtsgeschäften, durch die sich der Verein zu Leistungen von mehr als 1000,- Euro pro Einzelgeschäft oder von 5000,- Euro pro Jahr bei Dauerschuldverhältnissen verpflichtet, die Genehmigung des Aufsichtsrates einzuholen.
§ 8 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat des Vereins besteht aus natürlichen Personen in der doppelten Zahl der Mitglieder des Vorstands zuzüglich eines weiteren Mitglieds. Mitglieder des Aufsichtsrates müssen Mitglieder des Vereins sein und dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 7 sein. Die evangelische Kirchengemeinde Kleinmachnow entsendet ohne Wahl durch die Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende / einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrates sollen Glieder einer christlichen Kirche sein. Der Aufsichtsrat bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrates während der Amtsperiode aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglied.
(3) Der Aufsichtsrat vertritt den Verein gegenüber dem Vorstand. Darüber hinaus unterstützt und berät er die Mitgliederversammlung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 und gibt sich zu diesem Zwecke eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates können von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit aufgehoben werden. Der Aufsichtsrat kann keine Beschlüsse fassen, für die eine. Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung vorgesehen ist oder die seine eigenen Angelegenheiten betreffen.
(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Aufsichtsratsmitglieder bei der Abstimmung über eigene Angelegenheiten. Beschlüsse des Aufsichtsrates können im schriftlichen Verfahren getroffen werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates legt dazu dessen Mitgliedern eine Beschlussvorlage vor und bestimmt eine Frist von mindestens zwei Tagen und längstens drei Wochen zur Abstimmung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn dem Vorsitzenden in der bestimmten Frist von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates eine Abstimmungserklärung zugegangen ist. Die schriftliche Abstimmung des Aufsichtsrates kann durch elektronischen Brief („e-mail“) erfolgen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden des Vorstands oder, im Verhinderungsfall, von einer Stellvertreterin / einem Stellvertreter unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich einzuberufen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Einladung. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung wählt für jede Versammlung zu Beginn einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet zu Beginn der Sitzung die Mitgliederversammlung. Für die Wahrung der Schriftform genügt die Übersendung der Einladung durch elektronischen Brief („e-mail“), wenn ein Mitglied hierzu seine entsprechenden Empfängerdaten („e-mail-Adresse“) beim Vorstand des Vereins schriftlich hinterlegt hat.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und der Rechnungslegung von dem Vorstand und die Entlastung des Vorstands,
b) Alle 2 Jahre Wahl der Mitglieder des Vorstands
c) Alle 2 Jahre Wahl der wählbaren Mitglieder des Aufsichtsrates
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand,
f) Bestellung des qualifizierten Kassenprüfers,
g) Wahl der von dem Verein in den nach der „Ordnung des pädagogischen Beirates der evangelischen Grundschule Kleinmachnow“ der Hoffbauer-Stiftung Potsdam gebildeten pädagogischen Beirat zu entsendenden Vertreter.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens mehr als die doppelte Zahl der Vorstandsmitglieder an stimmberechtigten Mitgliedern anwesend ist. Zur Stimmrechtsausübung kann einem andere Vereinsmitglied für eine Versammlung schriftlich Vollmacht erteilt werden. Auf Antrag eines Mitgliedes ist die Abstimmung der Mitgliederversammlung in geheimer und schriftlicher Weise auszuführen. Beschlüsse nach § 9 (2) a) und e) bedürfen der . Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In der versandten Tagesordnung ist auf Beschlüsse, die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen besonders hinzuweisen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
(1) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und etwaige Änderungen der Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag für einzelne Mitglieder auf Antrag ermäßigen oder einzelne Mitglieder von der Pflicht zur Zahlung entbinden.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist p.a. jeweils am 1. April des Jahres zu entrichten.
(3) Für aktive Mitglieder besteht auf Wunsch die Möglichkeit der Beitragsbefreiung.
Hierfür gibt es die formlos zu beantragende beitragsfreie ordentliche Mitgliedschaft.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes volljährige Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und zu fördern sowie den Mitgliedsbeitrag nach Maßgabe des § 10 zu zahlen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen. Die Rechungsprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein. Der Mitgliederversammlung ist schriftlich Bescheid zu geben. § 9 (2) g) bleibt unberührt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuergünstigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die Zwecke im Sinne des § 2 erfüllt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.