Beitragsordnungsentwurf


Beschlussvorlage zur Mitgliederversammlung des Evangelischen Schulvereins Kleinmachnow e.V. am 11.12.2023

Beitragsordnung des Evangelischen Schulvereins Kleinmachnow e.V.

§ 1

Allgemeines

(1)

Diese Beitragsordnung regelt die Mitgliedsbeträge gemäß § 9 der Satzung.

(2)

Diese Beitragsordnung ersetzt alle bisherigen Regelungen zum Mitgliedsbeitrag.

§ 2

Regelbeitrag

(1)

Der Regelbeitrag eines jeden ordentlichen Mitglieds des Vereins (§ 5 (1) der Satzung) beträgt

EUR

25,00 pro Kalenderjahr. Bei Beitritt zum Verein innerhalb der ersten sechs Monate des

Kalenderjahrs ist der volle, im Übrigen der hälftige Regelbeitrag zu zahlen.

(2)

Zahlungen von ordentlichen Mitgliedern des Vereins, die die Höhe des Regelbeitrags nach

Absatz

1 übersteigen, gelten als Spenden an den Verein.

§ 3

Beitragsermäßigungen

(1)

Mitglieder können auf Antrag einen ermäßigten Beitrag zahlen oder ganz von der Zahlung eines

Mitgliedsbeitrags entbunden werden.

(2)

Über alle Beitragsermäßigungen oder -befreiungen entscheidet der Vorstand einstimmig.

§ 4

Beitrag für Fördermitglieder

Fördermitglieder des Vereins (§ 5 (6) der Satzung) zahlen einen Mindestförderbeitrag von

EUR

100,00 pro Kalenderjahr unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts zum Verein. Bei

Fördermitgliedern, die zugleich ordentliche Mitglieder (§ 5 (1) der Satzung) sind, gilt der

Regelbeitrag mit der Zahlung des Förderbeitrags als abgegolten; ein zusätzlicher Regelbeitrag ist

nicht zu zahlen.

§ 5

Beitrag für Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder (§ 5 (5) der Satzung) zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 6

Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

(1)

Alle Beiträge sind jeweils bis zum 1. April eines Kalenderjahres zu entrichten. Beiträge, für die

Lastschrifteinzug vereinbart wurde, werden Anfang April eines Kalenderjahrs eingezogen.

(2)

Beiträge für Beitritte nach dem 1. April eines Jahres sind ab der Bestätigung des Beitritts

gegenüber dem neuen Mitglied innerhalb von vier Wochen zu entrichten.

(3)

Beitragszahlungen können bar an den Vorstand oder per Überweisung auf das Konto des Vereins

geleistet werden.

(4)

Jedes Mitglied kann dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Jedes Mitglied ist dafür

verantwortlich Änderungen hinsichtlich der Bankverbindung (IBAN/BIC) unverzüglich dem

Vorstand in Textform (E-Mail/Brief) mitzuteilen.

(5)

Kosten, die dem Verein aufgrund nicht eingelöster Lastschriften entstehen, sind dem Verein von

dem jeweiligen Mitglied zu erstatten. Der Vorstand wird das Mitglied per E-Mail über den

entsprechenden Umstand informieren; sofern keine E-Mail-Adresse vorliegt, kann auch ein

anderer Kommunikationsweg genutzt werden

(6)

Die nicht fristgerechte Zahlung der Beiträge oder der Erstattungen nach Absatz (5) sind

erhebliche Verstöße gegen die Vereinsinteressen im Sinne des § 5 (4) der Satzung.

§ 7

Ende der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht endet analog zu § 5 (3) der Satzung.

§ 8

Informationspflichten des Vorstands

(1)

Im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstands sind der Mitgliederversammlung

die folgenden Angaben zu machen:

Anzahl der Mitglieder

Anzahl der Mitglieder mit Beitragsermäßigungen oder -befreiungen zu machen (§ 3)

Anzahl der Fördermitglieder (§ 4)

Anzahl der Ehrenmitglieder (§ 5)

(2)

Alle Angaben sind jeweils zum Beginn und zum Ende des Zeitraums des Rechenschaftsberichts

zu machen.

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